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BB 2021, 2113
 
OLG Frankfurt a. M.: Ehemaliger Vertragshändler hat nach Vertragsbeendigung jegliche Markennutzung einzustellen

Die Einschränkung der Rechte des Unionsmarkeninhabers gemäß Art 14 Abs. 1 lit. c UMV setzt voraus, dass die Benutzung der Marke praktisch das einzige Mittel darstellt, um die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Werbende spezialisiert auf den Handel von Waren mit dieser Marke ist.

BB 2021, 2113

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