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BB 2017, 450
 
OLG Frankfurt a. M.: “Herausformwechsel” einer deutschen GmbH nach Italien in die dortige Rechtsform einer S.r.l.

Der “Herausformwechsel” einer deutschen GmbH nach Italien in die dortige Rechtsform einer S.r.l. ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 49 und 54 AEUV bzw. vormals Art. 43 und 48 EGV grundsätzlich zulässig.

BB 2017, 450

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