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BB 2021, 770
 
OLG Frankfurt a. M.: Coronabedingte Einschränkungen für Gewerberaumnutzung sind kein Mietmangel

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 19.3.2021 – 2 U 143/20 – entschieden, dass die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache darstellen. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar. …

BB 2021, 770

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