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BB 2020, 1409
 
OLG Dresden: Soziales Netzwerk darf Account einer “Hassorganisation” löschen

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 16.6.2020 – 4 U 2890/19 – entschieden, dass es sozialen Netzwerken grundsätzlich freistehe, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von “Hassorganisationen” sowie von deren Unterstützern vorzusehen und den entsprechenden Account zu löschen. Einem Kontrahierungszwang unterlägen soziale Netzwerke auch dann nicht, wenn sie eine an ein Monopol grenzende Marktmacht in ihrem Bereich hätten. …

BB 2020, 1409

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