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BB 2013, 2690
 
OLG Karlsruhe: Eintragung einer Sitzverlegung im Vereinsregister

Bei der Eintragung einer Sitzverlegung im Vereinsregister stellt es kein Eintragungshindernis dar, dass der satzungsändernde Beschluss zur Sitzverlegung nicht auch zugleich das neu zuständige Registergericht nennt, es genügt, wenn aus der Satzung gem. § 57 Abs. 1 BGB deutlich wird, dass der Verein eingetragen werden soll oder eingetragen ist.

BB 2013, 2690

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