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BB 2020, 2534
BFH 
Nachträgliches Bekanntwerden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO – offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO (Urteil vom 26.05.2020, IX R 30/19)

NV: Der Finanzbehörde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zuständigen Dienststelle für den zu veranlagenden Steuerpflichtigen geführt werden. Wählen Ehegatten, die zuvor zusammenveranlagt wurden, die Einzelveranlagung, gelten auch Tatsachen als bekannt, die sich aus den Akten zusammenveranlagter Ehegatten ergeben, wenn insoweit dieselbe Dienststelle zuständig ist.

BFH, BB 2020, 2534-2536 (Urteil vom 26.05.2020, IX R 30/19)

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