Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen steuerfrei, die als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sind (Urteil vom 29.11.2006, VI R 3/04)
           
          BFH, BB 2007, 137-138 (Urteil vom 29.11.2006, VI R 3/04)
        
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