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BB 2018, 1922
 
LG Tübingen: Unzulässigkeit der Erhebung von Negativzinsen durch Preisaushang bei Einlagen auf einem Girokonto mit Kontoführungsgebühr

Die Erhebung von Negativzinsen im Wege eines Preisaushangs bei Einlagen auf einem Girokonto, für welches Kontoführungsgebühren erhoben werden, führt zu einer unangemessenen Benachteiligung von Bankkunden und ist daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB unzulässig.

BB 2018, 1922

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