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BB 2018, 1473
 
LG München I: Informationspflicht des Online-Verkäufers zu den angebotenen Waren unmittelbar vor Bestellabgabe des Verbrauchers – Amazon

Amazon ist als Anbieterin von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312j Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher bei einem Vertragsschluss die in Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannten Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.

BB 2018, 1473

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