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BB 2021, 1922
 
LG München I: Vereinbarung eines Anschlusspreises im Rahmen eines Mobilfunkvertrages als Preisabrede

Bei der Vereinbarung eines Anschlusspreises im Rahmen eines Mobilfunkvertrages handelt es sich um eine Preisabrede und nicht um eine Preisnebenabrede, weil es sich bei der Aktivierung des Mobilfunkanschlusses um eine abgrenzbare Teilleistung handelt.

BB 2021, 1922

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