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BB 2013, 2932
 
LG Freiburg: Haftung des Arbeitgebers für private Äußerungen eines Mitarbeiters auf Facebook

Gem. § 8 Absatz 2 UWG haftet das Unternehmen auch für von Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen. Folglich sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden.

BB 2013, 2932

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