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BB 2017, 2228
 
LAG Düsseldorf: Betriebsrente – Anrechnung anderer Versorgungsbezüge

Eine Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen, sofern der anzurechnende Versorgungsbezug nicht mindestens zu 50 % durch Arbeitgeberbeiträge finanziert worden ist. Entgegen des missverständlichen Gesetzeswortlauts zählen zu den anrechenbaren Versorgungsbezügen auch solche, die in früheren Arbeitsverhältnissen von anderen Arbeitgebern (mit)finanziert wurden.…

BB 2017, 2228

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