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BB 2014, 883
 
LAG Berlin: Kein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung jenseits des § 23 BetrVG

Es besteht außerhalb des Anwendungsbereiches des § 23 Abs. 3 BetrVG kein materiell-rechtlicher Anspruch des Betriebsrats, vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen eine Betriebsänderung zu unterlassen.

BB 2014, 883

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