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BB 2006, 798
BGH 
Kostenentscheidung nach § 93 ZPO bei “vorläufigem” Bestreiten einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter (Beschluss vom 09.02.2006, IX ZB 160/04)

Auch der Insolvenzverwalter, der eine von einem Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung lediglich “vorläufig” bestreitet, löst die vom Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen aus (Anschluss an BAG ZIP 1988, 1587, 1589).

BGH, BB 2006, 798-799 (Beschluss vom 09.02.2006, IX ZB 160/04)

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