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BB 2008, 918
Kuthe 
Konkrete Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre durch Satzung unzulässig (Urteil vom 12.02.2008, 5 U 8/07)

§ 131 Abs. 2 S. 2 AktG rechtfertigt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Beschränkung des Rede- und Fragerechts des Aktionärs in der Hauptversammlung durch Satzung oder Geschäftsordnung.

Kuthe, BB 2008, 918 (Urteil vom 12.02.2008, 5 U 8/07)

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