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BB 2013, 1967
FG Düsseldorf 
Keine Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a. F. für nach Inkrafttreten von § 7g EStG n. F. angeschaffte Wirtschaftsgüter, wenn die Voraussetzungen zum Abzug nach § 7g EStG n. F. nicht gegeben sind (Urteil vom 11.03.2013, 10 K 2457/11 F)

Für nach Inkrafttreten des § 7g EStG n. F. angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten allein die neuen Voraussetzungen für die zulässige Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen. Die Voraussetzungen des § 7g EStG a. F. gelten insoweit nicht fort. Deren Fortgeltung ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

FG Düsseldorf, BB 2013, 1967-1970 (Urteil vom 11.03.2013, 10 K 2457/11 F)

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