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BB 2017, 2449
VG Karlsruhe 
Keine Ermächtigungsgrundlage für datenschutzrechtliche Verfügung nach EU-DSGVO vor deren Inkrafttreten (Urteil vom 06.07.2017, 10 K 7698/16)

Eine an eine Auskunftei gerichtete datenschutzrechtliche Verfügung, mit der für den am 25.05.2018 beginnenden Zeitraum ab Anwendbarkeit der EU-Datenschutzgrundverordnung Überprüfungs- und Löschfristen für gespeicherte, forderungsbezogene Daten vorgegeben werden, kann nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG gestützt werden.

VG Karlsruhe, BB 2017, 2449-2452 (Urteil vom 06.07.2017, 10 K 7698/16)

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