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BB 2024, 1036
BGH 
Keine Ergänzung eines beschlussunfähigen Aufsichtsrats (hier: dauerhaft boykottierendes Aufsichtsratsmitglied) (Beschluss vom 09.01.2024, II ZB 20/22)

Ein Aufsichtsrat, der wegen eines dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds beschlussunfähig ist, kann nicht entsprechend § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG ergänzt werden.

BGH, BB 2024, 1036-1040 (Beschluss vom 09.01.2024, II ZB 20/22)

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