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BB 2014, 227
BFH 
Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von anderen Produkten als Energieerzeugnisse (Urteil vom 29.10.2013, VII R 26/12)

Eine Energiesteuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 26 Abs. 1 EnergieStG kann nur insoweit gewährt werden, als die auf dem Betriebsgelände eingesetzten Energieerzeugnisse in hierzu bestimmten Anlagen oder Anlagenteilen zur Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden.

BFH, BB 2014, 227-229 (Urteil vom 29.10.2013, VII R 26/12)

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