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BB 2019, 1425
OLG München 
Kein ewiges Rücktrittsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage (Beschluss vom 13.11.2018, 8 U 1051/18)

Die durch eine Grundlagenstörung benachteiligte Partei kann ihren Anspruch auf Rücktritt verwirken, wenn sie den Vertrag gleichwohl zu unveränderten Bedingungen fortsetzt bzw. daran festhält und so zu erkennen gibt, dass sie von ihrem Recht aus § 313 Abs. 3 S. 1 BGB keinen Gebrauch machen will.

OLG München, BB 2019, 1425 (Beschluss vom 13.11.2018, 8 U 1051/18)

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