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BB 2019, 206
BGH 
Keine Differenzhaftung bei GmbH-Verschmelzungen mit Kapitalerhöhung (Sonstiges vom 06.11.2018, II ZR 199/17)

Die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger trifft bei der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger im Fall der Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers keine Differenzhaftung.

BGH, BB 2019, 206-212 (Sonstiges vom 06.11.2018, II ZR 199/17)

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