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BB 2022, 2901
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Zunächst ohne große Beachtung hat die Bundesregierung im Jahressteuergesetz 2022 nun vorgesehen, dass das Bewertungsverfahren zum Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) 2021 bzw. an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst wird. In dieser Verordnung werden seit 2021 die ansonsten verstreut und nicht bundeseinheitlich geregelten Vorgaben zur Ermittlung von Verkehrswerten und Bodenrichtwerten einheitlich zusammengefasst. Da sich die Immobilienpreise in den letzten Jahren stetig nach oben entwickelt haben, war aus Sicht der Bundesregierung eine Anpassung der ImmoWertV 2021 notwendig. Die Expertenmeinungen zur Auswirkung sind uneinheitlich. Die einen gehen davon aus, dass sich nicht viel tun wird, während andere davon ausgehen, dass sich die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Werte durchaus um 20 %–30 % bzw. sogar um 50 % (Antrag der Fraktion der CDU/CSU – Drs. 20/4674) für Wohnungen, Häuser und Grundstücke erhöhen könnten. Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge wurden dabei nicht angepasst. Dies hat die CDU/CSU-Fraktion dazu veranlasst, einen Antrag in den deutschen Bundestag einzubringen, mit dem die Erhöhung der Erbschaftsteuer “durch die Hintertür” dadurch vermieden werden soll, indem auch die Freibeträge erhöht werden. Aber auch einen Verzicht auf die Änderung der ImmoWertV 2021 bringt die CDU/CSU-Fraktion ins Spiel. Mal sehen, wie es weitergeht.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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