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BB 2023, 1493
 

Im Blickpunkt

Abbildung 8

Der Finanzausschuss des Bundestages hat zwei Anträge, die sich mit der Besteuerung von Dienstwagen befassen, mit unterschiedlichen Mehrheiten abgelehnt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen brachte einen Antrag dahingehend ein, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordere, einen Gesetzentwurf vorzulegen, um Abschreibungen und die Absetzbarkeit weiterer Kosten für Dienstwagen an den CO2-Ausstoß zu knüpfen. Ab einem bestimmten Ausstoß von CO2 soll die steuerliche Abzugsfähigkeit ganz entfallen (Drs. 17/8462). Mit den Stimmen der Fraktion der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke wurde der Antrag abgelehnt. Der Antrag der Fraktion Die Linke (Drs. 17/9149) ging noch einen Schritt weiter. Sie wollte die steuerliche Abzugsfähigkeit für Personenkraftwagen direkt begrenzen und zusätzlich noch an den CO2-Ausstoß knüpfen. Auch dieser Antrag wurde mit Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke, bei Stimmenthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, abgelehnt. Einen weiteren Vorstoß unternimmt der Abgeordnete Stefan Gelbhaar (Bündnis 90/Die Grünen). Er sieht die sog. “Dienstwagenpauschale” als europarechtswidrige Beihilfe an und fragt, ob die Bundesregierung dies auch so sehe. Die Antwort der parlamentarischen Staatssektretärin Katja Hessel fällt eindeutig aus. Zum einen teile die Bundesregierung diese Auffassung nicht. Zum anderen gäbe es kein Dienstwagenprivileg. Auch erfülle die Regelung im EStG nicht den Subventionsbegriff (Drs. 20/6994). Damit aber noch nicht genug. Stefan Gelbhaar hat die EU-Kommission gebeten zu prüfen, ob die “Dienstwagenbesteuerung” gegen EU-Recht verstößt. Mal sehen, was dabei herauskommt. Hin und wieder lohnt auch ein Blick ins Gesetz und die Gesetzgebungsmaterialien. Dann wäre festzustellen, dass die 1 %-Regelung als typisierende Erfassung des Nutzungsvorteils für die private Nutzung eines Firmen-/Dienstwagens durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführt (BGBl. I 1995, 1250) und schon mehrfach verfassungsrechtlich angegriffen wurde, aber letztlich ohne Erfolg (vgl. BFH, 13.12.2012 – VI R 51/11, BStBl. II 2013, 385).

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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