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BB 2021, 2945
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Am 1.12.2021 ist das vollständig modernisierte Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten. Ziel ist es, den Rechtsrahmen für die Telekommunikationsdienste in der EU noch weiter zu vereinheitlichen. Zudem soll das Gesetz den Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen beschleunigen und die Rechte der Endkunden stärken, so das BMWI in seiner Pressemitteilung vom 30.11.2021. Zukünftig gebe es mehr Rechte bei Störungen, Anbieterwechseln, Rufnummernmitnahme und wenn weniger geleistet werde, als vertraglich vereinbart. Die neuen Regelungen zu Entstörung, Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme sehen pauschale Entschädigungen vor und ermöglichen es, Ansprüche einfacher geltend zu machen. Außerdem können Verträge über Telekommunikationsdienste nach Ablauf der Grundlaufzeit, die weiterhin 24 Monate betragen kann, jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Dies gelte auch für Verträge, die vor Inkrafttreten des neuen TKG abgeschlossen wurden. Einmal pro Jahr müssen Anbieter Endnutzer über den besten ermittelten Tarif informieren. Bei Änderungen von AGB räumt § 57 Abs. 2 TKG Endnutzern künftig ein fristloses kostenfreies Sonderkündigungsrecht ein. Über Inhalt und Zeitpunkt der Vertragsänderung sowie das bestehende Kündigungsrecht muss ihnen einen Monat vor Wirksamwerden der Vertragsanpassung eine Information zugehen.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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