Im Blickpunkt
Aktionärsvertreter und Unternehmen fordern einen offeneren Austausch zwischen Vorstand und Aktionären in der Hauptversammlung (vgl. PM Deutsches Aktieninstitut – DAI – vom 11.9.2024). Gemeinsam mit der Wirtschaftskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer hat das DAI Hauptversammlungen in Deutschland, Großbritannien, den Niederlanden, Frankreich, der Schweiz und den USA verglichen. Im Zentrum der Handlungsempfehlungen der am 11.9.2024 veröffentlichten Studie stehe der Vorschlag einer begrenzten Reform des Beschlussmängelrechts, die sofort spürbare Auswirkungen auf die Hauptversammlungspraxis hätte. “Gegenwärtig scheitert der Wunsch von Aktionären und Unternehmen nach einem offeneren und lebendigeren Austausch auf Hauptversammlungen vor allem an einem im internationalen Vergleich sehr strikten Beschlussmängelrecht”, betont Henriette Peucker, Geschäftsführende Vorständin des DAI. “Dies ist weder im Sinne der Unternehmen noch der Aktionäre. Eine begrenzte Reform des Beschlussmängelrechts ist sinnvoll und der Schlüssel für Veränderung.” In der Studie “Hauptversammlungen in Deutschland – Sind deutsche Hauptversammlungen attraktiv genug für die Zukunft?” hat das DAI mit der Wirtschaftskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer in den genannten Ländern die rechtlichen Rahmenbedingungen und die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung von Hauptversammlungen analysiert. In Deutschland können bereits kleine Fehler oder Unvollständigkeiten bei der Beantwortung von Fragen dazu führen, dass ein Beschluss der Hauptversammlung mit einer Anfechtungsklage nichtig wird. Unternehmen seien deshalb sehr vorsichtig und formalistisch in ihrer Kommunikation. “Um die Debattenkultur in der Hauptversammlung zu verbessern, empfehlen wir, die rückwirkende Unwirksamkeit von Beschlüssen auf für den Aktionär wesentliche, also schwere Fehler bei der Auskunftserteilung zu beschränken”, erläutert Dr. Sabrina Kulenkamp, Partnerin bei Freshfields Bruckhaus Deringer. Um die Hauptversammlung in Deutschland zu straffen, werde empfohlen, die Vorabeinreichung von Fragen und deren Beantwortung rechtssicherer und flexibler zu gestalten. Antworten sollten deshalb vor oder auch in der Hauptversammlung möglich sein. Zudem sollten Anträge grundsätzlich 14 Tage vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden müssen. Da ein Großteil der Aktionäre bereits vor der Hauptversammlung seine Stimme abgibt, könne so sichergestellt werden, dass eine umfassende Meinungsbildung aller Aktionäre stattfindet. Vgl. zur virtuellen Hauptversammlung Mayer/Jenne/Miller, BB 2022, 2946 ff.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht