Im Blickpunkt
Das LAG Berlin-Brandenburg (28.12.2022 – 2 SHa-EhRi 7013/22) hatte darüber zu entscheiden, ob das Lachen eines ehrenamtlichen Richters ein ungebührliches Verhalten darstellt. In einem einstweiligen Verfahren ging es um die Abgabe einer sog. Konfliktmineraliendeklaration (CMRT) durch den Verfügungskläger zum Bezug von Rohstoffen bzw. weiterverarbeiteten Rohstoffen durch die Verfügungsbeklagte aus Konfliktregionen, in denen Rohstoffe auch unter menschenrechtswidrigen Umständen wie Kinderarbeit gewonnen werden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten bediente sich zur Verdeutlichung seiner Darstellungen der Metapher der sog. “Rohstoffe wie Blutdiamanten”. In der sich daran anschließenden langen Verhandlung beanstandete der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten mehrfach, dass die Vorsitzende keinen Blickkontakt mit ihm im Dialog halte. Zum Ende der Verhandlung, als sich der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten in einem längeren Austausch mit dem Verfügungskläger befand, lachte der ehrenamtliche Richter A. laut über die Ausführungen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten stellte einen Befangenheitsantrag. Ein gegen den ehrenamtlichen Richter beantragtes Amtsenthebungsverfahren blieb vor dem LAG erfolglos. Eine grobe Amtspflichtverletzung i. S. v. § 27 S. 1 ArbGG vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Der ehrenamtliche Richter hatte zwar gelacht, und zwar sowohl im Zusammenhang mit dem Begriff der “Blutdiamanten” als auch im Zusammenhang mit der Forderung nach Blickkontakt durch die Vorsitzende Richterin. Allerdings blieb unstrittig, dass zuvor auch andere Verfahrensbeteiligte gelacht hatten. Insbesondere eine Beharrlichkeit der Pflichtverletzung oder eine Ablehnung in Form eines Auslachens durch den ehrenamtlichen Richter konnte die Kammer nicht erkennen.
Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht