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BB 2014, 1769
 

Im Blickpunkt

Abbildung 3

Die im Juni 2014 in Kraft getretene EU-Reform der Abschlussprüfung regelt u. a. eine Neuordnung der Aufsichtsstruktur über Abschlussprüfer in den EU-Mitgliedstaaten. Danach obliegt die Aufsicht zukünftig grundsätzlich der berufsstandsunabhängigen Stelle, d. i. in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK). Es bestehen jedoch Delegationsmöglichkeiten. Nach der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 werden darüber hinaus Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse besonderen Aufsichtsregelungen unterworfen. Nach Erwägungsgrund Nr. 5 der Verordnung sollten diese strengen Anforderungen nur insofern auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften anwendbar sein, als sie Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Zu diesen beiden Punkten hat sich in diesen Tagen der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) mit Blick auf die Umsetzung in Deutschland wie folgt positioniert (vgl. ausführlich dazu www.wpk.de): 1. Die Delegation von Kompetenzen der öffentlichen Aufsicht auf die WPK sollte gesetzlich geregelt werden. Das duale System der Aufsicht mit APAK und WPK habe sich bewährt. Es gewährleiste das öffentliche Interesse an der Aufsicht und ermögliche es, berufsständisches Know-how einzubringen. Eine gesetzliche Regelung der Delegation bringe Sicherheit. 2. Der Gesetzgeber darf keine anderen Tätigkeiten, wie bspw. Prüfungen außerhalb des Bereichs von Unternehmen von öffentlichem Interesse, den strengen Anforderungen der Verordnung unterwerfen, da dies die Vorgaben der Verordnung überschreiten würde. – Auch die Erste Seite in dieser Ausgabe beschäftigt sich mit der EU-Abschlussprüferreform: Ballwieser sieht mit den neuen Regelungen Turbulenzen auf den Wirtschaftsprüfermarkt zukommen. Darüber hinaus widmet sich Lanfermann in seinem Beitrag der Frage der Zulässigkeit von Nicht-Prüfungsleistungen nach der Reform.
Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

 
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