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BB 2024, 1429
 

Im Blickpunkt

Abbildung 6

Der Bundesrat hat mit Drucksache 272/24 über die Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU C(2024) 3798 final, unterrichtet. Der Bundesrat war in seiner Stellungnahme zu der Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems sehr kritisch. Die Zuständigkeit leitet die EU-Kommission kurz und knapp über Art. 115 AEUV aus der Notwendigkeit des Funktionierens des Binnenmarktes ab. Dem Subsidiaritätsprinzip, Art. 5 Abs. 3 EUV, wird genügt und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt. Eine EU-weite Harmonisierung sei in dem Vorschlag nicht zu sehen. Es sei nur die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses einer Betriebsstätte betroffen. Immerhin erkennt die EU-Kommission einen erhöhten Verwaltungsaufwand durch die Einführung des Systems in der Anfangsphase an. Aber dieser werde durch die sich ergebenden Effekte durch die Vereinfachung in der Folgezeit überkompensiert. Die Ungleichbehandlung von Betriebsstätten und inländischen Unternehmen, die in demselben Mitgliedstaat tätig sind, ist ebenso vom Tisch wie die Besonderheit des deutschen Steuerrechts, wonach in Deutschland ansässige Gesellschafter progressiven Einkommensteuersätzen unterliegen. Weitergehende Erörterungen werden mit dem Hinweis auf die geschlossenen bilateralen Steuerabkommen für obsolet erklärt. Eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung enthalte der Vorschlag nicht, ebenso wenig wie Regelungen zum Verlassen des Regimes hin zum normalen Steuerregime. Diese sollen im laufenden Beratungsverfahren entwickelt werden. Unverzichtbar für das ordnungsgemäße Funktionieren des hauptsitzbasierten Steuersystems sei die Aufnahme verpflichtender gemeinsamer Prüfungen. Daher müsse an diesen unbedingt festgehalten werden. Alles in allem eine nicht sonderlich ergiebige Auseinandersetzung mit den Argumenten des Bundesrates. Mal sehen, wie es weitergeht.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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