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BB 2022, 1729
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Vor dem Hintergrund der grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung des Aktienrechts sowie der Vorgabe im Koalitionsvertrag, die virtuelle Hauptversammlung für Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen unter uneingeschränkter Wahrung der Aktionärsrechte zu verstetigen, wurde nun die virtuelle Hauptversammlung als dauerhafte Regelung in das Aktiengesetz (AktG) aufgenommen. Das Gesetz zur Verstetigung der virtuellen Hauptversammlung ist am 27.7.2022 in Kraft getreten (s. hierzu auch die Meldung auf S. 1730 in diesem Heft). Durch den zuletzt im Bundestag geeinten Änderungsantrag ist das virtuelle Format noch weiter an die Präsenzversammlung angenähert worden (krit. hierzu Mayer/Jenne/Miller, BB 2022, 1155 ff., die bereits den Regierungsentwurf als “Rolle rückwärts” betitelten). Am 1.8.2022 sind darüber hinaus das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (s. hierzu den Beitrag von Meier auf S. 1731 ff. in diesem Heft) sowie die BRAO-Reform in Kraft getreten. Bei der auch als “große BRAO-Reform” bezeichneten Reform handelt es sich um die umfassendste des Berufsrechts für die Anwaltschaft seit Inkrafttreten der BRAO im Jahr 1994; sie geht maßgeblich auf den DAV-Diskussionsvorschlag von Martin Henssler von 2018 zurück. Die BRAO-Reform beinhaltet u. a. Änderungen für die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe und regelt das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen erstmals umfassend in der BRAO.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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