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BB 2021, 1025
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Bei einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 21.4.2021 gab es überwiegend positive Reaktionen auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (s. dazu K. Schmidt, ZHR 185 [2021], 16; Noack, BB 2021, 643; Fleischer, BB 2021, 386). Das MoPeG bringe nach Einschätzung der meisten Sachverständigen erhebliche Verbesserungen und sollte, mit kleineren Änderungen, noch in dieser Legislaturperiode beschlossen und so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden (s. hib-Meldung Nr. 528 vom 21.4.2021). Vor “legislativer Hast” warnt allerdings Alexander Schall vom Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Privat- und Unternehmensrecht an der Leuphana Universität Lüneburg. Die komplette Neufassung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG dürfe seiner Ansicht nach nicht ohne Prüfung der verfassungsrechtlichen Konsequenzen verabschiedet werden. Mathias Habersack vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht der Ludwig-Maximilians-Universität München hält eine Reform des Personengesellschaftsrechts für dringend geboten. Überprüfungsbedürftig seien allerdings sowohl einige konzeptionelle Weichenstellungen als auch Detailfragen. Optimierungsbedarf sieht auch der Kölner Rechtsanwalt Daniel Otte, u. a. die Abgrenzung nichtiger von bloß anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen betreffend. Die Einführung eines Registers für die BGB-Gesellschaft begrüßt Gregor Bachmann vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht der Humboldt-Universität zu Berlin. Vorschläge, alle BGB-Gesellschaften in das Register zu zwingen, lehnt er jedoch ab.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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