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BB 2022, 1651
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Fünf Rechtsanwälte, zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der beigeladenen Rechtsanwaltsgesellschaft, klagten gegen die Feststellung der beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund, welche die Versicherungspflicht der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund Beschäftigung feststellte. Die Klage als auch die dagegen von den Klägern eingelegte Berufung blieben erfolglos. Das BSG hat nunmehr auch die Revision der Kläger gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg (Urteil v. 17.9.2012 – L 13 R 1216/17) zurückgewiesen (Terminbericht Nr. 12/22 zum Verfahren B 12 R 4/20 R). Auch für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft seien die allgemeinen Maßstäbe maßgeblich. Jeder der Kläger verfügte als Minderheitsgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von ursprünglich 20 später 25 v. H. nicht über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, die Geschicke der Rechtsanwaltsgesellschaft zu bestimmen. Die Geschäftsführerverträge enthalten zudem typische Regelungen für eine abhängige Beschäftigung. Nach den Ausführungen des Senats gelten die allgemeinen Maßstäbe auch für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gewährleisten lediglich die fachliche Unabhängigkeit der Rechtsanwälte in ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Aufgrund ihrer Position als Geschäftsführer können sie dennoch in funktionsgerechter, dienender Teilhabe am Arbeitsprozess in das Unternehmen eingegliedert sein und im Rahmen der Unternehmenspolitik Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen. Die ausdrückliche Regelung über die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte und das Verbot von Einflussnahmen durch Weisungen nach § 59f Abs. 4 BRAO – klarstellend zu § 37 GmbHG – schließen eine Eingliederung und Weisungsunterworfenheit als Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht kategorisch aus. Vielmehr kann es in Rechtsanwaltsgesellschaften, ebenso wie bei anderen beruflichen Zusammenschlüssen – etwa in einer Partnerschaft oder BGB-Gesellschaft – durchaus vorkommen, dass die Berufskollegen für die Berufsausübung Vorgaben machen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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