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BB 2021, 1793
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Der Dieselskandal belastet nicht nur die Instanzgerichtsbarkeit. Auch der VI. und VII. Zivilsenat, die bislang in erster Linie mit Schadensersatzstreitigkeiten wegen des Vorwurfs unzulässiger Abschalteinrichtung in Dieselfahrzeugen befasst waren, sind aufgrund der anhaltend hohen Eingangszahlen überlastet. Einer Sprecherin des BGH zufolge sind nach grober Schätzung bislang etwa 1.700 “Diesel-Verfahren” beim BGH eingegangen. Rund 900 davon seien erledigt (s. LTO vom 22.7.2021). Das Präsidium des BGH hat daher am 21.7.2021 beschlossen, mit Wirkung ab 1.8.2021 vorübergehend einen VIa. Zivilsenat als Hilfsspruchkörper einzurichten (PM BGH Nr. 141/2021 vom 21.7.2021). Diesem ist die Zuständigkeit in sog. “Diesel-Sachen” für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren zugewiesen. Die Zuständigkeit für die Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers als Sonderform einer Vertretungsregelung zur Bewältigung einer vorübergehenden Überlastung liegt beim Präsidium (§ 21e Abs. 3 GVG). Die Mitglieder des Hilfszivilsenats werden nach dem Beschluss des Präsidiums anteilig weiterhin einem allgemeinen Zivilsenat zugewiesen bleiben. – Zu einer weiteren wichtigen Entscheidung des VIII. Zivilsenats in einem Dieselverfahren s. die Meldung auf S. 1794.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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