Im Blickpunkt
Das BAG hat mit einem jüngst bekanntgemachten Urteil (14.9.2022 – 4 AZR 83/21, PM Nr. 37/22) entschieden, dass bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche eine Überlassungshöchstdauer vereinbart werden kann, welche von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten abweicht. Diese ist auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend. Der Kläger (Arbeitnehmer) war der Beklagten ab Mai 2017 für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer überlassen. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. (Südwestmetall). Der in ihrem Unternehmen geltende Tarifvertrag regelt u. a., dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Der Kläger möchte gerichtlich festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Beklagten (Entleiherin) aufgrund Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer gemäß AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit für ihn mangels Mitgliedschaft in der IG Metall nicht gelte und die dem Tarifvertrag zugrundliegende Regelung (§ 1 Abs. 1b S. 3 AÜG) verfassungswidrig sei. Auch die Revision vor dem Vierten Senat des BAG blieb jedoch erfolglos. Südwestmetall und die IG Metall konnten die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern bei der Beklagten durch Tarifvertrag mit Wirkung auch für den Kläger und dessen Arbeitgeberin (Verleiherin) verlängern. Bei § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG handele es sich um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorgesehene Regelungsermächtigung, die den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nicht nur gestatte, die Überlassungshöchstdauer abweichend von dessen Satz 1 verbindlich für die Beteiligten zu regeln. Auf deren Tarifgebundenheit komme es nicht an. Die gesetzliche Regelung sei ferner unionsrechts- und verfassungskonform. Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten hält sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis. Eine im Hinblick auf bestehende und künftig angedachte tarifvertragliche Verlängerungen der Rechtssicherheit dienende, begrüßenswerte Entscheidung.
Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht