Im Blickpunkt
Mit dem JStG 2008 wurde vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils in Sachen “Cadbury Schweppes” § 8 Abs. 2 AStG neu eingeführt. Danach unterbleibt eine Hinzurechnungsbesteuerung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Gesellschaft eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet und ein steuerliches Auskunftsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat der jeweiligen Zwischengesellschaft besteht. Sedemund zeigt auf, dass die Neuregelung die Vorgaben der EuGH-Entscheidung unzureichend umsetzt, die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken also nicht ausgeräumt wurden. Schmitz-Herscheidt stellt in seinem Beitrag dar, dass von den Regeln der Gesellschafterfremdfinanzierung gem. § 8 a KStG auch die GmbH & Co. KG erfasst wird.
Markus van Ghemen, Verantwortlicher Redakteur Steuerrecht