Im Blickpunkt
Künftig werden in allen globalen Wertschöpfungsketten Unternehmensregeln für die Achtung der Menschenrechte und der Umwelt verankert (vgl. PM EU-Kommission – Vertretung in Deutschland vom 14.12.2023). Ausgenommen von den neuen Nachhaltigkeitspflichten seien kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Darauf haben sich Unterhändler von Europäischem Parlament und Mitgliedstaaten geeinigt. Die EU-Kommission hatte die Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen im Februar 2022 vorgeschlagen. Der Vorschlag zielte darauf ab, nachhaltiges und verantwortungsbewusstes Verhalten von Unternehmen in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern. Große Unternehmen müssten nachteilige Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte, wie Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern, und auf die Umwelt, wie Umweltverschmutzung und Verlust der biologischen Vielfalt, ermitteln und erforderlichenfalls verhindern, beenden oder abmildern. Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für: (1) EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft, d. h. mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro, (2) EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten Branchen mit hohem Schadenspotential tätig sind, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 40 Millionen Euro und (3) Nicht-EU-Unternehmen, die die oben genannten Schwellenwerte erfüllen und ihren Umsatz in der EU erzielen. KMU fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie. Vgl. hierzu auch die Meldungen in diesem Wochenüberblick, BB 2024, 2 und im Wochenüberblick Bilanzrecht und Betriebswirtschaft, BB 2024, 42 (in diesem Heft) sowie Schäfer, Die Erste Seite, BB Heft 3/2024 (im nächsten Heft).
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht