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BB 2023, 1843
 

Im Blickpunkt

Abbildung 16

Haften Geschäftsführer einer GmbH ihren Arbeitnehmern auf Schadensersatz, wenn die Gesellschaft diesen nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlt? Nein, so entschied nun der Achte Senat des BAG (Urteil vom 30.3.2023 – 8 AZR 120/22). Ein technischer Zeichner nahm zwei Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH persönlich auf Schadensersatz in Höhe des Mindestlohns nach dem MiLoG in Anspruch. Er hatte im Juni 2017 für 176 Arbeitsstunden keinen Lohn erhalten. Im November desselben Jahres eröffnete das AG Gera das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH. Das BAG bestätigte die Vorinstanzen und verneinte einen Schadensersatzanspruch gegen die Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für Verstöße gegen § 20 MiLoG stelle kein Schutzgesetz in diesem Sinne dar. Die Pflichten von Geschäftsführern seien grundsätzlich auf ihr Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt. Auch die Pflicht, dass die Gesellschaft sich rechtmäßig verhält, solle nicht die Gläubiger der Gesellschaft schützen. Eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber außenstehenden Dritten gebe es grundsätzlich nicht. Aus der nach § 43 Abs. 2 GmbHG beschränkten Haftung gegenüber der Gesellschaft folge, dass Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung eben die Gesellschaft habe, nicht außenstehende Dritte. Anders könnte es nur dann sein, wenn ein besonderer Haftungsgrund bestünde, was sich jedoch bei der Nichtzahlung des Mindestlohns nicht ergebe. Andernfalls hätten die Arbeitnehmer mit den Geschäftsführern einen über die GmbH als ihren Vertragsarbeitgeber hinausgehenden weiteren Schuldner, welchen das Haftungssystem des GmbHG prinzipiell gerade nicht vorsehe.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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