Im Blickpunkt
Gemäß Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 43/21 vom 26.10.2021 hatte das ArbG Berlin über die Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages aufgrund elektronischer Signatur zu entscheiden (Urteil vom 28.9.2021 – 36 Ca 15296/20). Das ArbG Berlin entschied, dass ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht genüge. Der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass jedenfalls die dort verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg gegeben. Sofern sich die Beteiligten im Rahmen der Befristung eines Arbeitsvertrages unsicher sind, ob durch eine dabei verwendete elektronische Form das Schriftformerfordernis eingehalten wird, bleibt für eine formwirksame Befristung aus Vorsichtsgründen – trotz allseits angestrebter Digitalisierung – wohl lediglich die gute alte Papierform mit händischer Unterschrift anzuraten.
Prof. Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht