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BB 2021, 641
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Am 3.3.2021 hat das Bundeskabinett das Gesetz zu unternehmerischer Sorgfaltspflicht angenommen (s. dazu auch die Meldung auf S. 641 sowie den Blickpunkt auf S. 691 in diesem Heft). Die Verantwortung der Unternehmen soll sich entsprechend des neuen Gesetzes auf die gesamte Lieferkette erstrecken, abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten. Die Pflichten müssen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer werden einbezogen, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene substantiierte Kenntnis erhält (PM BMWi vom 3.3.2021). Das Gesetz konkretisiere, in welcher Form die Unternehmen ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht erfüllen. Dies beinhalte, dass sie menschenrechtliche Risiken analysieren, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen, Beschwerdemöglichkeiten einrichten und über ihre Aktivitäten berichten müssen. Neue zivilrechtliche Haftungsregelungen schafft das Gesetz nicht, vielmehr gilt weiterhin die zivilrechtliche Haftung nach deutschem und ausländischem Recht, die auch Gegenstand des Beitrags von Bälz “Haftung für Menschenrechtsverletzungen im internationalen Projektgeschäft” auf S. 643 ff. in diesem Heft ist. Nach Ansicht von Entwicklungsminister Gerd Müller handelt es sich bei dem Beschluss des Bundeskabinetts um einen guten Kompromiss mit Augenmaß. Es gebe klare, abgestufte Regeln. Trotzdem aber sei es Ziel, eine einheitliche europäische Regelung zu treffen (Augsburger Allgemeine vom 9.3.2021). Das dürfte schwierig werden. Denn das EU-Parlament hat sich am 10.3.2021 für eine über den deutschen Gesetzentwurf in vielerlei Hinsicht hinausgehende EU-Regelung ausgesprochen, wie bspw. für die Ausweitung der zivilrechtlichen Haftung der Unternehmen für Umweltschäden oder Menschenrechtsverstöße. Die EU-Kommission will nun bis zum Sommer einen konkreten Gesetzesvorschlag vorlegen (faz.net vom 10.3.2021).

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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