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BB 2020, 1473
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Erfolg des Bundeskartellamts: In einer Eilentscheidung vom 23.6.2020 – KVR 69/19 – hat der BGH Facebook untersagt, die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten, die bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden, ohne weitere Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Denn Facebook nutze insofern – so die Begründung des BGH – seine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke missbräuchlich aus. Maßgeblich hierfür sei allerdings nicht die vom Kartellamt in den Vordergrund gerückte Frage, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliege. Entscheidend sei vielmehr die Missbräuchlichkeit der Nutzungsbedingungen, da sie den privaten Facebook-Nutzern keine Wahlmöglichkeit lassen, (1) ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung verwenden wollen, die mit einem potentiell unbeschränkten Zugriff auf Daten auch ihrer “Off-Facebook”-Internetnutzung durch Facebook verbunden ist, oder  (2) ob sie sich nur mit einer Personalisierung einverstanden erklären wollen, die auf bei facebook.com selbst preisgegebenen Daten beruht. Die fehlende Wahlmöglichkeit der Facebook-Nutzer beeinträchtige nicht nur ihre persönliche Autonomie und die Wahrung ihres – auch durch die DSGVO geschützten – Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Vor dem Hintergrund der hohen Wechselhürden, die für die Nutzer des Netzwerks bestehen (“Lock-in-Effekte”), stelle sie vielmehr auch eine kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Nutzer dar. (PM BGH Nr. 080/2020 vom 23.6.2020)

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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