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BB 2023, 2867
 

Im Blickpunkt

Abbildung 20

Das BAG (Urteil vom 25.7.2023 – 9 AZR 43/22, nachstehend die Orientierungssätze) bestätigte jüngst, dass ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH Urlaubsansprüche nach dem deutschen Urlaubsrecht unmittelbar aus § 7 Abs. 4 BUrlG hat. Dies folgt – unabhängig davon, ob die Klägerin nach nationalem Recht als Arbeitnehmerin anzusehen ist – aus einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung der Vorschrift. Nach der Entscheidung hat gemäß § 1 BUrlG jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub bzw. dessen Abgeltung. Nach § 2 BUrlG unterliegen dem Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes insbesondere Arbeiter und Angestellte, zudem arbeitnehmerähnliche Personen. Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist maßgeblich, wenn – wie in dem Rechtsstreit mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG – eine unionsrechtliche Regelung angewandt und in nationales Recht richtlinienkonform umgesetzt oder ausgelegt werden muss. Dabei sei der Arbeitnehmerbegriff anhand objektiver Kriterien zu definieren. Danach sei nicht ausgeschlossen, dass das Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft “Arbeitnehmer” i. S. d. Unionsrechts ist, selbst wenn der Grad der Abhängigkeit oder Unterordnung eines Geschäftsführers bei der Ausübung seiner Aufgaben geringer ist als der eines Arbeitnehmers nach dem deutschen Recht. Die Eigenschaft als “Arbeitnehmer” i. S. d. Unionsrechts hängt wesentlich von den Bedingungen ab, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, der Art der ihm übertragenen Aufgaben, dem Umfang der Befugnisse des Mitglieds und der Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie der Umstände, unter denen es abberufen werden kann. Es bleibt abzuwarten, ob und gegebenenfalls wie die Vorgaben unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs auch für weitere Bereiche des deutschen Arbeitsrechts auf den GmbH-Geschäftsführer anzuwenden sind.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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