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BB 2022, 1843
 

Im Blickpunkt

Abbildung 20

Das BAG ersucht den EuGH um Auslegung des Unionsrechts zur Frage, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus (Beklagte) eine Arbeitnehmerin (Klägerin) allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, auch wenn es von Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören (BAG, Beschluss v. 21.7.2022 – 2 AZR 130/21 (A)). Die Klägerin war bei dem Krankenhaus bis Mitte 2014 als Hebamme beschäftigt. Danach nahm sie eine selbstständige Tätigkeit auf. Im September 2014 trat die Klägerin aus der katholischen Kirche aus. Im Rahmen eines neuerlichen Einstellungsgesprächs im Frühjahr 2019 wurde die Zugehörigkeit der Klägerin zur katholischen Kirche nicht thematisiert. In einem Personalfragebogen, welchen die Klägerin mit dem ihr ebenfalls übersandten und von dem Krankenhaus bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag an die Personalabteilung der Beklagten zurückreichte, gab die Klägerin den Austritt aus der katholischen Kirche an. Die Beklagte ersuchte die Klägerin, wieder in die katholische Kirche einzutreten. Dies blieb erfolglos. Die Beklagte kündigte den Arbeitsvertrag mit der Klägerin, obwohl bei der Beklagten insbesondre auch Hebammen beschäftigt waren, die ebenfalls nicht katholisch sind und auch noch nie waren. Das BAG hat das Verfahren über die Revision der Klägerin ausgesetzt und den EuGH um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts ersucht. Es bedürfe der Klärung, ob die Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren, vor dem Hintergrund des durch Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleisteten Schutzes vor Diskriminierungen u. a. wegen der Religion gerechtfertigt sein kann. Die Antwort wird interessant.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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