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BB 2024, 404
 

Im Blickpunkt

Abbildung 9

Die Besteuerung von Kryptowährungen steht im Fokus der Finanzverwaltung, wie könnte es auch anders sein. Im Jahr 2023 hat erstmals die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, als erste Finanzverwaltung überhaupt, ein sog. Auskunftsersuchen an eine Krypto-Handelsplattform gestellt. Das Ergebnis waren Daten über Nutzer der Handelsplattform. Ob die Finanzverwaltung NRW den Finanzverwaltungen anderer Bundesländer die Datensätze zur Verfügung stellt, ist derzeit unbekannt, aber sicherlich zu erwarten. Schließlich wurde es bei den sog. Daten-CD auch so gehandhabt. Die Steuerfahndungsstellen der Steuerfahndung NRW werten nun diese gelieferten Kryptodaten aus, um zu identifizieren, in welchem Umfang die Nutzer die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen versteuert haben oder nicht. Ganz gleich, ob Bitcoin, Ethereum, Tether, oder welche Kryptowährung auch immer, die digitalen Währungen gelten steuerrechtlich nicht als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern als Wirtschaftsgut. Damit unterliegt der Gewinn aus dem Kauf und Verkauf derartiger Produkte der Einkommensteuer, wenn die Haltefrist nicht mehr als ein Jahr ist. Der Gewinn aus dem Verkauf ist demnach steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Liegt der Gewinn über der Freigrenze von 600 Euro pro Jahr, ist er komplett steuerpflichtig. Selbstverständlich werden auch die Verluste als Spiegelbild zur Besteuerung erfasst. Diese Feststellung ist wichtig, da nur so sichergestellt ist, dass diese mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können. Bisher waren die Finanzämter auf die Deklaration durch die Steuerzahler angewiesen. Nun kann mit Hilfe des Ergebnisses des Auskunftsersuchens einfach festgestellt werden, ob die Gewinne bei der Einkommensteuererklärung angegeben wurden oder nicht. Für den Fall, dass dies nicht geschehen ist, dürfte wohl ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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