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BB 2021, 2739
 

Im Blickpunkt

Abbildung 14

Im Oktober 2021 setzt sich die Herbstbelebung am Arbeitsmarkt fort, so das BMAS mit PM vom 28.10.2021. Die wirtschaftliche Erholung mache sich weiterhin bemerkbar. Die Arbeitslosigkeit hat nach der Mitteilung von September auf Oktober um 88 000 auf 2,38 Millionen abgenommen. Die Arbeitslosenquote beträgt nun 5,2 Prozent. Aktuell sind nach der Mitteilung 33,97 Millionen Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das BMAS führt insofern allerdings weiter aus, dass diese Zahlen nach wie vor auf dem Einsatz von Kurzarbeit beruhen. Ferner hat das Kabinett die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen und damit turnusgemäß die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) angepasst, so eine weitere Pressemitteilung. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert zum Jahr 2021 bei 3 290 Euro/Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3 150 Euro/Monat (2021: 3 115 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7 050 Euro/Monat (2021: 7 100 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6 750 Euro/Monat (2021: 6 700 Euro/Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64 350 Euro. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt, jeweils unverändert zum Vorjahr, 58 050 Euro jährlich bzw. 4 837,50 Euro monatlich.

Prof. Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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