R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
 
 
BB 2024, 1523
 

Im Blickpunkt

Abbildung 23

Die fristlose Kündigung eines gehobenen Redakteurs aus der arabischen Redaktion bei der Deutschen Welle wegen antisemitischer Äußerungen ist wirksam. So das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 4.4.2024 – 5 Sa 894/23, PM Nr. 11/24 vom 12.6.2024), entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung des ArbG Berlin. Der seit 2005 zunächst als freier Mitarbeiter beschäftigte Redakteur hatte im Zeitraum von 2014 bis 2019 auf seinen privaten Facebook- und Twitterkonten Äußerungen zu Israel und Palästina veröffentlicht, die nach Auffassung des LAG antisemitischen Charakter hatten und das Existenzrecht Israels in Abrede stellten. Im Jahr 2021 schloss er ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Welle ab. Nachdem die Deutsche Welle aufgrund von Presseberichten über angeblich antisemitische Äußerungen anderer Beschäftigter der arabischen Redaktion eine externe Untersuchung veranlasst hatte, löschte er 2022 einige dieser Veröffentlichungen. Das LAG ist davon ausgegangen, dass der Redakteur als sogenannter Tendenzträger verpflichtet war, sowohl bei seiner Arbeitsleistung als auch im außerbetrieblichen Bereich nicht gegen die Tendenz, das heißt die grundsätzlichen Zielsetzungen, der Deutschen Welle zu verstoßen. Dazu gehörten die Grundsätze, das Existenzrecht Israels nicht in Frage zu stellen und sich gegen Antisemitismus sowie jegliche Versuche, diesen zu verbreiten, einzusetzen. Da derartige Äußerungen eines Redakteurs auch im privaten Bereich geeignet seien, den Ruf der Deutschen Welle als Stimme der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu schädigen, liege eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Nebenpflichten vor, die zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigten. Auch wenn der Redakteur nach Begründung des Arbeitsverhältnisses keine zu beanstandenden Äußerungen mehr veröffentlicht habe, hätten sich die zuvor getätigten und auch nach Begründung des Arbeitsverhältnisses noch öffentlich abrufbaren Äußerungen weiter ausgewirkt. Der Redakteur könne sich insbesondere nicht auf seine Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) berufen. Das LAG hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
stats