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BB 2021, 321
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Die BRAK hat zum Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche (TraFinG Gw) des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.1.2021 kritisch Stellung genommen. Durch den Entwurf sollen die Voraussetzungen für die in der EU-Geldwäscherichtlinie vorgesehene Vernetzung der europäischen Transparenzregister geschaffen und die EU-Finanzinformationsrichtlinie 2019/1153 umgesetzt werden. In ihrer Stellungnahme Nr. 5/2021 vom 27.1.2021 fordert die BRAK, dass auch Anwältinnen und Anwälte einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister nach § 23 Abs. 3 GwG erhalten. Dieser sei bislang nur für Behörden und Finanzinstitute und auch für Notare vorgesehen; Anwältinnen und Anwälte müssen den Zugang jeweils einzeln beantragen und begründen. Ein Grund für diese Differenzierung sei nicht ersichtlich und weil Notare und Rechtsanwälte derselben Verpflichtetengruppe (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) angehören, erscheine eine Differenzierung auch nicht vertretbar. Der Deutsche Notarverein beurteilt die Entscheidung des Gesetzgebers, das Transparenzregister zum Zwecke der besseren digitalen Nutzbarkeit von einem Auffangregister auf ein Vollregister umzustellen, als nachvollziehbar (DNotV Stellungnahme vom 18.1.2021). Die vom Gesetzgeber hierfür gewählte Lösung, die Mitteilungsfiktion aufzuheben und alle Rechtseinheiten (darunter Vereine, kleine und mittelständische Unternehmen etc.) fortan zu verpflichten, die Eintragungen ins Transparenzregister selbst vorzunehmen, selbst wenn die Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits in anderen öffentlichen Registern vorhanden sind, sollte aber kritisch hinterfragt werden. Denn die künftig erforderlichen Doppelmeldungen führten zu einem erheblichen Bürokratie- und Kostenaufwand für die Beteiligten. Vor allem aber bedeute der vom Gesetzgeber eingeschlagene Weg einen Rückschritt in der digitalen Transformation. Alternativen gebe es, wie unser Nachbarland Österreich zeige.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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