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BB 2024, 1941
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Das Thema Bürgergeld ist aus der politischen Diskussion noch immer nicht verschwunden. Die Regierungsparteien, die das Bürgergeld “erfunden” haben, verteidigen es weiterhin. Interessant ist, dass die Steuerzahler, die das Bürgergeld finanzieren, keine derartige Aufmerksamkeit erfahren. Ansonsten müsste der Grundfreibetrag viel mehr im Fokus stehen. Den Finger in die Wunde legt der Abgeordnete Johannes Steiniger (CDU/CSU) mit seiner Frage, wie die Bundesregierung die Höhe des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages im aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 festlegen will – vor dem Hintergrund des Lohnabstandsgebotes bezüglich der Erhöhung des Bürgergeldes um rund 12 % zum 1.1.2024? Die Antwort der parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel ist lapidar. Sie verweist zunächst auf die Erhöhung des Grundfreibetrages auf 11 604 Euro und die Erhöhung des Kinderfreibetrages auf 6 384 Euro für den Veranlagungszeitraum 2024 und die beabsichtigte weitere Erhöhung auf 11 784 bzw. 6 612 Euro. Ob dies reicht? Die Korrekturrechnung ergibt Folgendes: Der Grundfreibetrag 2023 betrug 10 908 Euro, der Kinderfreibetrag 6 024 Euro. Eine Erhöhung von 12 % analog dem Bürgergeld erfordert einen Grundfreibetrag von 12 216,96 Euro und einen Kinderfreibetrag von 6 746,88 Euro. Ob damit das sächliche Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern ausreichend freigestellt ist? Zweifel sind angebracht!

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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