Im Blickpunkt
Mit Blick auf zwei Pressemitteilungen des BAG (PM Nr. 23 vom 25.8.2021 und Nr. 24 vom 1.9.2021) darf gratuliert und Dank ausgesprochen werden. Zum einen hat der Bundespräsident die Richterin am ArbG Kaiserslautern, Frau Dr. Bettina Annette Bubach, mit Wirkung vom 1.9.2021 zur Richterin am BAG ernannt. Das Präsidium hat Frau Dr. Bubach dem Fünften Senat des BAG zugeteilt. Dieser ist insbesondere zuständig für Rechtsfragen des Arbeitsentgelts und der Entgeltfortzahlung. Zum anderen ist die Vorsitzende Richterin am BAG, Frau Edith Gräfl, in den Ruhestand getreten. Frau Gräfl wurde im Februar 1998 zur Richterin am BAG berufen und war zunächst dem Sechsten Senat zugeteilt. Nach einem Wechsel in den Siebten Senat als stellvertretende Vorsitzende wurde sie im Juli 2010 zur Vorsitzenden Richterin am BAG ernannt und dem für die betriebliche Altersversorgung zuständigen Dritten Senat zugeteilt. Mit Wirkung vom 1.10.2014 übernahm Frau Gräfl den Vorsitz im Siebten Senat, der im Wesentlichen zuständig ist für das formelle Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht sowie für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund einer Befristung. Frau Gräfl setzte während ihrer Tätigkeit im Dritten Senat im gesamten Betriebsrentenrecht richtungsweisende Akzente. Vor allem hervorzuheben ist die Rechtsprechung zur Neuordnung von Versorgungsregelungen, zu Rentenanpassungen, zum Antidiskriminierungsrecht sowie zur Einstandspflicht des Arbeitgebers für die über Pensionskassen durchzuführenden Versorgungsleistungen. Nach ihrem Wechsel in den Siebten Senat hat sie die Rechtsprechung zum Befristungsrecht, das während ihrer Amtszeit in weiten Teilen neu kodifiziert wurde, entscheidend geprägt. Unter ihrem Vorsitz hat der Siebte Senat des BAG wesentlich dazu beigetragen, die Anforderungen des nationalen Befristungsrechts mit denen des Grundgesetzes und des Unionsrechts in Einklang zu bringen und sich um die weiteren Entwicklungen im Betriebsverfassungsgesetz wesentlich hervorgetan. Es wäre schön, wenn Frau Gräfl dem Arbeitsrecht weiter verbunden bliebe.
Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht