R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
 
 
BB 2021, 1779
 

Im Blickpunkt

Abbildung 20

Die 3. Kammer des LAG Schleswig-Holstein entschied mit Beschluss vom 22.6.2021 – 3 Sa 37 öD/21 zu einer Diskriminierung durch Gendersternchen. Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Diskriminierung soll eigentlich u. a. sprachlich durch die Verwendung des sog. Gendersternchens (*) vermieden werden. In einer Entscheidung über eine Entschädigungsklage musste sich das vorgenannte LAG damit befassen, ob eine solche Schreibweise Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität benachteiligt. Das LAG hat dies verneint. Grund der Auseinandersetzung war ein Sachverhalt, in dem eine Gebietskörperschaft mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben hatte, u. a. mit den Sätzen: “Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).” sowie: “Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.” Die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte klagende Partei erhielt auf ihre Bewerbung eine Absage und machte gerichtlich Entschädigungsansprüche nach dem AGG u. a. wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend. Das ArbG hat der klagenden Partei aus anderen Gründen eine Entschädigung i. H. v. 2 000 Euro zugesprochen. Dagegen wandte sich die klagende Partei mit einem für die Berufungsinstanz gestellten Prozesskostenhilfeantrag. Das LAG hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Das LAG führte aus, dass die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht diskriminiert. Das Gendersternchen dient nach dem LAG einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung ist es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, kann dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, wird im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz “m/w/d” deutlich, so das Gericht. Damit hat auch die Verwendung des Begriffs “Bewerber*innen” statt “Menschen” keinen diskriminierenden Charakter. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
stats