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BB 2011, 2163
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Chinesisches Sicherheitsrisiko – eine Arbeitgeberin, die u. a. die Bundeswehr beliefert und auf die das KSchG keine Anwendung findet, verstieß mit ihrer Kündigung wegen der Befürchtung vor Industriespionage gegen das notwendige “ethische Minimum” und gegen Art. 6 GG. Das LAG Schleswig-Holstein stellt in seinem Urteil vom 22.6.2011 – 3 Sa 95/11 – (PM vom 11.8.2011) fest, dass die Kündigung wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde. Der Leiharbeitnehmer wurde in Kenntnis der Hochzeit abgeworben und kurz darauf gekündigt. Zuvor hatte die gleiche Arbeitgeberin jahrelang die langjährige Beziehung zu einer in China lebenden Chinesin nicht als sicherheitsrelevant eingeordnet. Die Treu- und Sittenwidrigkeit der Kündigung hatte das ArbG noch verneint. So klar scheint das “Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden” dann doch nicht zu sein!

Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht

 
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