Im Blickpunkt
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wird am 1.1.2018 in Kraft treten. In diesem Rahmen wird die reine Beitragszusage in der betrieblichen Altersversorgung (baV) eingeführt. Der Arbeitgeber wird somit fortan ausschließlich verpflichtet sein, Beiträge an eine Versorgungseinrichtung abzuführen, die gemeinsam mit den Tarifvertragspartnern geführt wird. Der Beitrag von Freiherr von Buddenbrock/Kühn in der kommenden Ausgabe des BB befasst sich mit der rechtlichen Frage, ob und wie der Arbeitgeber bestehende Versorgungssysteme in der baV durch die reine Beitragszusage ablösen kann. Im Rahmen der Neuerungen durch das BRSG wird es den Sozialpartnern ferner erstmalig auf einer gesetzlichen Grundlage möglich sein, Modelle der automatischen Entgeltumwandlung zu regeln. Die Mitarbeiter nehmen somit automatisch an der baV teil, sofern sie ihre Teilnahme an der Entgeltumwandlung nicht aktiv abwählen (“Opting-Out”). Dieses Optionsmodell als ein weiterer Kernpunkt der Reform der betrieblichen Altersversorgung wurde bereits im Beitrag von Wilhelm beleuchtet (BB 2017, 1850 ff.). Ulbrich stellte in seinem Überblicksbeitrag schließlich weitere, wesentliche Elemente des BRSG vor (BB 2017, 2423 ff.).
Florian Schnitzler, Redakteur Arbeitsrecht